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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

1. Geltungsbereich
Mit der Anforderung des Exposés und der damit verbundenen Kenntnis unserer Provisionserwartung kommt zwischen dem Empfänger (Maklerauftraggeber) und Naeostar ein provisionspflichtiger Maklervertrag über das angebotene Objekt zustande, dessen Bestandteil diese AGB sind werden hiermit vom Maklerkunden akzeptiert.

 

2. Vertraulichkeit/Offenlegungsverbot
Die von Naeostar versandten Angebote und Informationen, insbesondere Exposés und deren Inhalt sind vertraulich und nur für den jeweiligen Empfänger bestimmt. Eine Weitergabe an Dritte ist ohne ausdrückliche Zustimmung von Naeostar, die zuvor schriftlich erfolgen muss, untersagt. Verstößt der Maklerauftraggeber gegen diese Pflicht und schließt der Dritte oder eine andere Person, an die der Dritte seinerseits die Informationen weitergegeben hat, den Hauptvertrag ab, der nach diesen Bedingungen provisionspflichtig wäre, ist der Maklerauftraggeber hierzu verpflichtet auf Grundlage dieser Bedingungen Schadensersatz in Höhe der Provision zu leisten. Dem Maklerauftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein geringerer oder gar kein Schaden entstanden ist. Ein weitergehender Schadensersatzanspruch von Naeostar wegen unbefugter Informationsweitergabe bleibt unberührt.

 

3. Angebote
Die Angebote von Naeostar erfolgen freibleibend und unverbindlich. Irrtümer und Zwischenverkauf bleiben vorbehalten. Die objektbezogenen Daten basieren auf den uns insbesondere vom Verkäufer erteilten Auskünften und Informationen. Eine Haftung für deren Richtigkeit und
Vollständigkeit übernimmt Naeostar nicht. Es obliegt dem Kunden, die Objektinformationen und -daten auf ihre Richtigkeit zu prüfen.
Eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit und/oder Vollständigkeit dieser Daten wird nur im Falle eines vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhaltens übernommen .

4. Entstehung des Provisionsanspruchs
Die Bekanntgabe (=Nachweis) der Objektadresse und/oder des Anbieters erfolgt unter ausdrücklichem Hinweis auf den Provisionsanspruch von Naeostar, im Falle eines Kaufes oder Umtausches. Der Provisionsanspruch von Naeostar entsteht, sobald durch den Nachweis und/oder die Vermittlung von Naeostar ein Hauptvertrag über den genannten Gegenstand zustande gekommen ist. In diesem Fall reicht eine Kokausalität der Maklertätigkeit aus. Kommt der Hauptvertrag zu anderen als den ursprünglich angebotenen Konditionen zustande oder kommt er über einen anderen, von Naeostar nachgewiesenen Gegenstand des Vertragspartners zustande, so berührt dies den Provisionsanspruch von Naeostar nicht, soweit das abgeschlossene Geschäft wirtschaftlich ist mit dem angebotenen Geschäft identisch ist oder in seinem wirtschaftlichen Erfolg nur unwesentlich von dem angebotenen Geschäft abweicht. Der Provisionsanspruch entsteht daher insbesondere bei Kauf, Erwerb von Gesellschaftsanteilen statt Gegenständen und umgekehrt, Erbbaurecht statt Kauf sowie Tausch statt Kauf. Werden über die von uns genannten Gegenstände sonstige Verträge irgendwelcher Art abgeschlossen, insbesondere solche Verträge, die dem Empfänger die wirtschaftliche Verfügungs- oder Nutzungsmacht über den Gegenstand verschaffen, ist das Geschäft in jedem Fall provisionspflichtig.

 

5. Fälligkeit des Provisionsanspruchs
Der Provisionsanspruch wird mit Abschluss des Kaufvertrages/Tauschvertrages fällig. Naeostar hat das Recht, beim Abschluss des Hauptvertrages anwesend zu sein. Erfolgt der Abschluss des Hauptvertrages ohne Beteiligung von Naeostar, ist der Kunde verpflichtet, Naeostar unverzüglich über den wesentlichen Inhalt des Hauptvertrages und die Bemessungsgrundlage des Provisionsanspruchs zu informieren. Die Provision ist 14 Tage nach Rechnungsstellung verdient und fällig.

 

6. Höhe der Provision
Die Provision errechnet sich aus dem notariell beurkundeten Kaufpreis. Bei einem Immobilientausch, also einem Immobiliengeschäft, bei dem beide Vertragsparteien das Eigentum an ihrer Immobilie gegen Entgelt auf die andere Vertragspartei übertragen, ist die Bemessungsgrundlage für die vom jeweiligen Kunden zu zahlende Provision die Kaufpreis.
der jeweilige Gegenwert der von diesem Kunden erworbenen Immobilien, wie er vom Notar in der Urkunde über das Immobiliengeschäft für die jeweils erworbene Immobilie als Tauschwert angesetzt wird, und nicht nur die Wertdifferenz der beiden getauschten Immobilien . Sofern nicht anders vereinbart, berechnen sich die Provisionsbeträge aus dem notariell beurkundeten Kaufpreis. Sofern nicht anders vereinbart (Provisionshöhen können je nach Objekt individuell angepasst und vereinbart werden), sind die Provisionshöhen wie folgt geregelt:

Bis zu einem Kaufpreis von 5 Mio. € fallen 5 % zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer an.
Ab einem Kaufpreis von 5 Mio. € bis 25 Mio. € fallen 4 % zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer an.
Ab einem Kaufpreis von 25 Mio. € bis 50 Mio. € fallen 3 % zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer an.
Ab einem Kaufpreis von 50 Mio. € bis 100 Mio. € fallen 2 % zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer an.
Ab einem Kaufpreis von 100 Mio. € fallen 1 % zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer an.

7. Beauftragung durch Dritte, Tippgeber, Zwischenmakler und Gemeinschaftsgeschäfte
Soweit keine Interessenkollision vorliegt, ist Naeostar berechtigt, auch für die Gegenpartei des Hauptvertrages provisionspflichtig tätig zu werden. Dnaeostar ist berechtigt, Marketing auch mit anderen Personen durchzuführen oder von Tippgebern anzunehmen und ihnen einen Teil der Provision zu überweisen.

 

8. Vorkenntnisse
Ist dem Kunden der von Naeostar angebotene Gegenstand bereits bekannt, hat er dies unverzüglich, spätestens innerhalb von 3 Kalendertagen mitzuteilen und auf Verlangen von Naeostar nachzuweisen. 
Geschieht dies nicht, erkennt der Empfänger (Kunde) unseren Nachweis und im Falle des Kaufes, der Einräumung eines Vorkaufsrechts oder der Vermietung unseren Provisionsanspruch an. Die Provision gilt insbesondere auch bei Übernahme des Objekts im Wege der Zwangsversteigerung oder Versteigerung oder bei Übernahme aus der Insolvenz nach Vereinbarung.

 

9. Haftungsbeschränkung
Die Haftung für fahrlässiges Verhalten von Naeostar, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist ausgeschlossen.
Dies gilt nicht, soweit der Schaden auf der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit beruht oder auf der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht) oder dem Fehlen einer von Naeostar garantierten Beschaffenheit beruht.

 

10. Informationspflichten nach dem VSBG
Naeostar ist nicht verpflichtet und nicht bereit, im Falle einer Streitigkeit aus oder im Zusammenhang mit einem Vertragsverhältnis zwischen Naeostar und einem Verbraucher ein Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle nach den Bestimmungen durchzuführen des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes (VSBG) vor Erhebung einer Klage.

 

11. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand für Vollkaufleute ist Glauchau.

 

12. Salvatorische Klausel
Sollten eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
Dies gilt auch dann, wenn ein Teil einer Bestimmung unwirksam ist, ein anderer Teil jedoch gültig ist. Anstelle der jeweils unwirksamen Bestimmung soll zwischen den Parteien eine Regelung treten, die den wirtschaftlichen Interessen der Vertragsparteien am nächsten kommt und im Übrigen nicht im Widerspruch zu den vertraglichen Vereinbarungen steht.

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